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# § 23 LPO II (Bayern) — Prüfungsergebnis

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. Diese wird gebildet aus

1. der Note der Unterrichtskompetenz,

2. der Note der erzieherischen Kompetenz,

3. der Note der Handlungs- und Sachkompetenz,

4. der Durchschnittsnote der Lehrproben,

5. der Note des Kolloquiums,

6. der Note der schriftlichen Hausarbeit,

7. der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.

Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.

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Zitiervorschlag: § 23 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/23

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