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# § 22a LPO II (Bayern) — Erzieherische Kompetenz

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die erzieherische Kompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. Tätigkeiten in Schülerheimen, Tagesheimen, Tagesstätten, Schulvorbereitenden Einrichtungen und Einrichtungen der pädagogischen Frühförderung, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden, sind in die Bewertung der erzieherischen Kompetenz einzubeziehen, ebenso Lehrgänge und Lehrveranstaltungen (z.B. Schulwandern, Schulspiel, Sprecherziehung, Verkehrserziehung), die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz angemessen berücksichtigt werden. § 22 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 22a LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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