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# § 10 LPO II (Bayern) — Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung setzt voraus, dass die Person im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung zwölf Monate am Vorbereitungsdienst teilnimmt. Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 3 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 10 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/10

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