Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. Sie dient zusammen mit der Ersten Lehramtsprüfung der Feststellung, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (Art. 7 Abs. 1 BayLBG).