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# § 99 LPO I (Bayern) — Sprachheilpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sprache)

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,

2. mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der diagnostischen Grundlagen, spezifischen Diagnostik sowie aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),

4. mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der schulischen Handlungsfelder und den Bereichen spezifischer Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,

2. diagnostische Grundlagen, spezifische Diagnostik sowie Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3. Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),

4. schulische Handlungsfelder und spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik oder aus der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabe aus dem Bereich Störungswissen, Diagnostik und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

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Zitiervorschlag: § 99 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/99

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