nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 77 LPO I (Bayern) — Physik

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis von insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten aus den folgenden vier Bereichen, darunter

a) mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Grundlagen der Experimentalphysik“ (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik),

b) mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Fortgeschrittene Experimentalphysik“ (Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik),

c) mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Theoretische Physik“ (Klassische Mechanik einschließlich Spezieller Relativitätstheorie, Elektrodynamik, Thermodynamik, Quantenmechanik),

d) mindestens 8 Leistungspunkte aus physikalischen Praktika (darunter mindestens ein Praktikum für Fortgeschrittene).

2. Nachweis von mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse

a) Vertiefte Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik;

b) Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen Mechanik (einschließlich der Speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik, Thermodynamik und Quantenmechanik.

2. Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.

3. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Drei Aufgaben aus der Experimentalphysik, und zwar je eine mit Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

für jedes Gebiet werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt;

2. vier Aufgaben aus der theoretischen Physik, und zwar je eine mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich der Speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und in Quantenmechanik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

für jedes Gebiet werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt;

3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d zu erbringen.

---

Zitiervorschlag: § 77 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/77

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
