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# § 60 LPO I (Bayern) — Erweiterungen

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:

1. in einem dritten vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 59 genannten Fächer oder eines der Fächer Chinesisch, Polnisch, Tschechisch oder Türkisch gewählt werden kann; in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik (§ 74) ist eine Erweiterung mit dem Doppelfach Musik (§ 75) ausgeschlossen; in der Fächerverbindung Musik (Doppelfach) (§ 75) ist eine Erweiterung mit dem Fach Musik (§ 74) ausgeschlossen,

2. in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, soweit dieses Studium nicht schon im Rahmen der Fächerverbindung gewählt worden ist,

3. in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.

Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus auch durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Fachs Theater, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern, durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung möglich.

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Zitiervorschlag: § 60 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/60

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