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# § 40 LPO I (Bayern) — Beruf und Wirtschaft

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis von

a) mindestens 15 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Arbeit,

b) mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Beruf,

c) mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Wirtschaft,

d) mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Technik,

e) mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

2. Nachweis eines vierwöchigen Wirtschafts- und Sozialpraktikums.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Arbeit

a) Wissenschaftliche Grundlagen der Arbeit,

b) ergonomische Grundlagen,

c) Arbeitsanalyse und Arbeitsgestaltung.

2. Beruf

a) Beruf und Arbeitsmarkt,

b) Berufswahl und berufliche Entwicklung,

c) Berufsbildung und Bildungsinstitutionen.

3. Wirtschaft

a) Ökonomisches Handeln und ökonomische Theorie,

b) ökonomisches Handeln in Haushalten und Unternehmen,

c) ökonomisches Handeln in Volks- und Weltwirtschaft.

4. Technik

a) Grundlagen der Technik,

b) effektive Nutzung der Technik,

c) Anwendungsfelder der Technik.

5. Fachdidaktik

a) Ziele, Gegenstandsfelder und Konzeptionen des Lernfeldes Arbeitslehre,

b) Interaktionspartner und Lernorte im Lernfeld Arbeitslehre,

c) Methoden und Medien im Lernfeld Arbeitslehre.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus dem Bereich Arbeit oder Beruf

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabe aus dem Bereich Wirtschaft oder Technik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

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Zitiervorschlag: § 40 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/40

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