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# § 30 LPO I (Bayern) — Durchschnittsnote

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus den Noten für die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen und praktischen Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen in Fachdidaktik in den Unterrichtsfächern und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien – wird je Fach unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jede einzelne Leistung einfach gewertet. Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.

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Zitiervorschlag: § 30 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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