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# § 28 LPO I (Bayern) — Mündliche Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung wird nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 119) durchgeführt.

(2) Die mündliche Prüfung wird von den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten prüfungsberechtigten Personen abgenommen. Für jede mündliche Prüfung werden zwei prüfungsberechtigte Personen bestimmt, von denen die erste dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss; die zweite soll dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. Die Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 32 bis 119). Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit ist zwischen den beiden prüfungsberechtigten Personen zu vereinbaren, wobei der überwiegende Teil der Prüfungszeit in der Regel der ersten prüfungsberechtigten Person zukommt. Beide prüfungsberechtigten Personen müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin ist einzeln zu prüfen.

(3) Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide prüfungsberechtigte Personen. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die mündliche Prüfung mit der Note nach § 12 Abs. 1 bewertet, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ergibt, wenn die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der von der ersten prüfungsberechtigten Person erteilten Note und dem einfachen Zahlenwert der von der zweiten prüfungsberechtigten Person erteilten Note durch 3 geteilt wird. Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin durch jede der beiden prüfungsberechtigten Personen und die endgültige Note werden in der Niederschrift (§ 7 Abs. 3) festgehalten. Die zweite prüfungsberechtigte Person führt die Niederschrift, die von beiden prüfungsberechtigten Personen unterschrieben und unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamts zugeleitet wird.

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Zitiervorschlag: § 28 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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