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# § 25 LPO I (Bayern) — Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus mündlichen und praktischen Teilen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt ist im Ganzen abzulegen; Satz 3 bleibt unberührt. Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 29).

(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) und aus Bekanntmachungen des Staatsministeriums.

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Zitiervorschlag: § 25 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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