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# § 21 LPO I (Bayern) — Bekanntmachung der Prüfungen, Prüfungstermine

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erste Staatsprüfung wird jeweils mindestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten im Staatsanzeiger unter Hinweis auf den Prüfungszeitraum und auf die Zulassungsvoraussetzungen ausgeschrieben. In der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung festgesetzt. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Stelle maßgeblich. Die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen werden jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Außenstellen des Prüfungsamts bekannt gegeben, sofern den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungstermine nicht zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben wurden. Muss der Termin einer Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss die Mitteilung hierüber den betroffenen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen spätestens am fünften Tag vor dem neuen Termin schriftlich zugehen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann bei Verlegung einer mündlichen Prüfung oder einer praktischen Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 von der Bestimmung des Satzes 5 abgewichen werden.

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Zitiervorschlag: § 21 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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