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# § 18 LPO I (Bayern) — Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,

2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gelten § 17 Abs. 1 und 4, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 17 Abs. 2 und 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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