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# § 121 LPO I (Bayern) — Entscheidung über die Anerkennung

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle prüft, ob die nachgewiesene Vorbildung und die abgelegte Prüfung der nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz und dieser Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Vorbildung und Prüfung gleichwertig sind. Ist dies der Fall, so wird die Prüfung als Erste Lehramtsprüfung anerkannt.

(2) Ist die Anerkennung der Prüfung nach Abs. 1 nicht möglich und wurde die Prüfung im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung und Prüfung jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so legt das Staatsministerium fest, welche zusätzlichen Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind und welche fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachqualifikation gefordert werden. Für diese Festlegung kann ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. Wurde die Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen, so wird die Prüfung als Erste Lehramtsprüfung anerkannt.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung und gegebenenfalls die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 121 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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