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# § 113 LPO I (Bayern) — Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts an Realschulen und des Lehramts für Sonderpädagogik kann jeweils mit dem Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a) als pädagogische Qualifikation erweitert werden. Für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen in § 43a. Die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen können im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht abgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 113 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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