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§ 4 LOgrVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsbestimmung

Landesobergrenzenverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die volle Ausschöpfung der sich aus § 2 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppen A 13, A 12 und A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2009 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Die für die Besoldungsgruppe A 11 auf der Grundlage der Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 822) bereits vollzogenen Aufbauschritte bleiben unberührt. Die Stellenobergrenzenregelung für die Besoldungsgruppe A 10 ist erstmals ab dem Jahr 2014 anzuwenden. Näheres regelt für alle Beförderungsämter der Haushalt.