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# § 4 LOG (Brandenburg) — Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet

Landesorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe haben regelmäßig zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.

(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.

(4) Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards.

(5) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zumindest mittelbare Außenwirkung besitzen, sollen grundsätzlich auch in das Internet eingestellt werden. Eine Einstellung von Verwaltungsvorschriften in das Internet unterbleibt, soweit Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 4 LOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/4

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