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§ 2 LOG (Brandenburg) — Organisationsziele

Landesorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass

die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,

die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,

die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,

die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie

die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.