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§ 17 LOG (Brandenburg) — Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden

Landesorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 ( GVBl. I Nr. 28) am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen.