nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 LOG (Brandenburg) — Gemeinden und Gemeindeverbände

Landesorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Sie können aufgrund des § 6 Absatz 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden.

(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.

(3) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Landrätinnen und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.

---

Zitiervorschlag: § 12 LOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
