Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.
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Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.