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§ 2 LNpV (Brandenburg) — Vergabekammern

Landesnachprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.