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§ 73 LNatSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Betretungs- und Untersuchungsrecht(zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Landesnaturschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.