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§ 61 LNatSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

Landesnaturschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.