(1) Gebiete im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.
(2) Eine Unterschutzstellung durch Verordnung im Sinne des Absatzes 1 soll unterbleiben, soweit den Anforderungen des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Ausweisung von Schutzgebieten in einem Landschaftsplan entsprochen wird oder auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz im Sinne des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist.
(3) Festsetzungen der ordnungsbehördlichen Verordnungen nach Absatz 1 gehen Festsetzungen des Landschaftsplans vor, soweit nicht die Festsetzungen des Landschaftsplans einen weiter gehenden Schutz im Einklang mit den Maßgaben des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorsehen. Im Übrigen gilt für Inhalt und Wirkung der Schutzerklärungen nach Absatz 1 § 23 Absatz 1, 3, 4 und 5 entsprechend.
(4) § 43 Absatz 3a und 4 sowie die §§ 45 bis 47 gelten entsprechend.
(5) Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 soll aufgehoben werden, wenn durch das Inkrafttreten eines oder mehrerer Landschaftspläne den Anforderungen des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf das Gesamtgebiet entsprochen wird.