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§ 45 LNatSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

Landesnaturschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.