(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat
(2) Alle Buchungsanfragen innerhalb des Zeitfensters nach Absatz 1 Nummer 1 gelten als zeitgleich eingegangen.
(3) Kommt es bei einer erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten zu einer Übernachfrage, so muss der Betreiber der LNG-Anlage die Übernachfrage über eine ratierliche Zuweisung der zu vergebenden Kapazitäten auflösen. Abweichend von Satz 1 darf die Zuweisung unter Berücksichtigung der jeweiligen Buchungsdauer und des Buchungsvolumens der Buchenden vorgenommen werden. Bei der Zuweisung dürfen Buchungsanfragen für eine längere Buchungsdauer und ein größeres Buchungsvolumen vorrangig berücksichtigt werden.