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# § 22 LNGV — Dokumentation

LNG-Verordnung  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten:

- 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

- 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und

- 3. einen Anhang.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

- 1. die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,

- 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,

- 3. die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

- 4. die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.

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Zitiervorschlag: § 22 LNGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/22

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