# § 2 LNGV — Begriffsbestimmungen

LNG-Verordnung  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. „langfristige Vergabe“ die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von mindestens zwölf Monaten bezieht,

- 2. „kurzfristige Vergabe“ die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von weniger als zwölf Monaten bezieht,

- 3. „Übernachfrage“ die Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt,

- 4. „Slot“ das Recht zur Nutzung der LNG-Anlage zur Entladung, Zwischenspeicherung und Regasifizierung,

- 5. „Aufpreisauktion“ eine Auktion, bei der im Fall der Übernachfrage in der ersten Gebotsrunde die Kapazitäten in mehreren Gebotsrunden vergeben werden, wobei der Startpreis in den weiteren Gebotsrunden jeweils höher ist als in der vorangegangenen Gebotsrunde.

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Zitiervorschlag: § 2 LNGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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