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# § 13 LNGV — Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

LNG-Verordnung  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen ist anzuwenden, wenn ein Nutzer spätestens 20 Tage vor dem Datum einer geplanten Entladung eine Anlandung nicht angekündigt hat oder mitteilt, Kapazitäten teilweise oder vollständig nicht zu nutzen, und keinen anderen Nutzer benennt, an den die Kapazitäten übertragen wurden. Abweichend von Satz 1 steht es dem Betreiber einer LNG-Anlage frei, längere Fristen für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen zu bestimmen.

(2) Spätestens 19 Tage vor dem Datum der geplanten Entladung oder dem Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum sind die frei gewordenen Kapazitäten vom Betreiber einer LNG-Anlage in geeigneter Weise öffentlich auszuweisen.

(3) Ab dem 18. Tag vor dem Datum der geplanten Entladung oder am zweiten Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum können alle Nutzer eine Buchungsanfrage für die frei gewordenen Kapazitäten stellen.

(4) Die frei gewordenen Kapazitäten sind in einem von dem Betreiber einer LNG-Anlage zu bestimmenden transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben.

(5) Mit erfolgter Vergabe der frei gewordenen Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. Werden die frei gewordenen Kapazitäten nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der öffentlichen Ausweisung vergeben, hat der Betreiber der LNG-Anlage die nicht nach dem Verfahren nach Absatz 4 vergebenen Kapazitäten an den ursprünglichen Nutzer zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 13 LNGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/13

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