nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 LNGV — Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

LNG-Verordnung

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.