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§ 2 LMvitV

Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.