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§ 1b LMvitV

Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:

1.
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
2.
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
berechnet als Calciferol.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.