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# § 3 LMZDV — Bier

Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung  
Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:

- 1. bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder

- 2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn

  - a) sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und

  - b) durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.

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Zitiervorschlag: § 3 LMZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/3

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