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# § 3 LMTAusbV 2000 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. betriebliche und technische Kommunikation,

- 6. Qualitätsmanagement,

- 7. Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation

- 8. Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

- 9. Steuern von Produktionsprozessen,

- 10. Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,

- 11. Lagern von Materialien und Produkten,

- 12. Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 3 LMTAusbV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMTAusbV%202000/3

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