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§ 7 LMIDV — Übergangsvorschrift

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.