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# § 3 LMIDV — Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.

(2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet“ vorzunehmen.

(3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet“ vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 LMIDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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