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# Anlage 3 LMEV — (zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1878)

- 1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen

  - a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,

  - b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,

  - c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.

- 2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.

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Zitiervorschlag: Anlage 3 LMEV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/anlage-3

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