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# § 3a LMEV — Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.

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Zitiervorschlag: § 3a LMEV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/3a

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