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# § 7 LMChemPV (Brandenburg) — Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Auszubildende muss während der Ausbildungszeit ein Praktikum von vier Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde ableisten. Dem Auszubildenden sind dabei insbesondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht zu vermitteln.

(2) Dem Auszubildenden ist die Teilnahme an mindestens einem Fachseminar zu ermöglichen, in dem zusätzliche Kenntnisse in den Bereichen

Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder

Qualitätssicherung in Laboren und Betrieben

vermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/7

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