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# § 4 LMChemPV (Brandenburg) — Ziel der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:

die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,

die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften,

die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich der Teilnahme an Betriebskontrollen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen.

(2) Die Ausbildung schließt mit der Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LMChemG ab.

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Zitiervorschlag: § 4 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/4

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