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# § 3 LMChemPV (Brandenburg) — Ausbildungsdauer

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LMChemG dauert zwölf Monate.

(2) Eine Tätigkeit an einem von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Hochschulinstitut, einem zugelassenen Prüflaboratorium, einer entsprechenden Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann mit bis zu drei Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, sofern die Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben ist. Eine Tätigkeit nach Satz 1 von mehr als fünf Jahren kann mit bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

(3) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 3 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/3

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