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# § 21 LMChemPV (Brandenburg) — Feststellung des Prüfungsergebnisses

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:

von 1,00 bis 1,50

sehr gut,

von 1,51 bis 2,50

gut,

von 2,51 bis 3,50

befriedigend,

von 3,51 bis 4,00

ausreichend,

über 4,1

nicht ausreichend.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.

(3) Über die bestandene Staatsprüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach einem von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde herausgegebenem Muster.

(4) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 21 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/21

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