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# § 19 LMChemPV (Brandenburg) — Niederschrift und Einsichtnahme

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag, Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

(2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Unterlagen oder die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. Die Anfertigung von Kopien ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 19 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/19

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