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# § 14 LMChemPV (Brandenburg) — Aufsichtsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben für die drei Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss gestellt.

(2) In den Aufsichtsarbeiten sind jeweils für zwei Lebensmittel, einen Bedarfsgegenstand oder wahlweise in einem weiteren Bereich der Lebensmittelchemie lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Neben den Analysendaten und der Niederschrift über die Probenahme können die Probe, einschließlich der Verpackung, sowie Berichte über eine Betriebsprüfung und Unterlagen des Herstellungsbetriebes zur Beurteilung herangezogen werden. Die benutzte Literatur ist anzugeben.

(3) Die Themen der Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmern an den Prüfungstagen von den Aufsichtsführenden zu eröffnen. Die Aufsichtsführenden werden von einem Mitglied der Prüfungskommission bestimmt.

(4) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden.

(5) Die Aufsichtsarbeiten werden vom jeweils zuständigen Fachgebietsleiter des Landeslabors Berlin-Brandenburg als Fachprüfer und einem Mitglied der Prüfungskommission getrennt und selbständig bewertet.

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Zitiervorschlag: § 14 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/14

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