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§ 7 LMChemG (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diplom-Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach dem

Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, dürfen

gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages die Berufsbezeichnung

"Diplom-Lebensmittelchemiker" weiterführen. Die Ausbildung

entspricht einem Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Ein Studium nach dem Recht der Deutschen Demokratischen

Republik mit dem Abschluß als Diplom-Lebensmittelchemiker oder als

Diplomchemiker mit Vertiefungsrichtung Lebensmittelchemie, jeweils in

Verbindung mit einer zusätzlichen Fachausbildung zum

"Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst" oder zum

"Fachlebensmittelchemiker der Medizin" und dem Nachweis einer

anerkannten Anpassungsqualifizierung, entspricht einer Ausbildung im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(3) Ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium in Verbindung

mit dem Abschluß als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem

Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene und dem Nachweis einer

anerkannten Anpassungsqualifizierung entspricht einer Ausbildung im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.