nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 LMChemG (Brandenburg) — Fortbildung

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker haben im Zeitraum

von drei Jahren nachweislich mindestens an zwei eintägigen

Fortbildungsveranstaltungen oder einer mehrtägigen Veranstaltung

teilzunehmen, durch die die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue

Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und des

Lebensmittelrechts vermittelt werden.