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# Anlage 1 LMChemAPVO (Sachsen) — Leistungsnachweise

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:

1. Praktika

a)

Anorganische und Analytische Chemie

b)

Organische Chemie

c)

Physikalische Chemie

d)

Physik

e)

Biologie

2. Lehrgebiete

a)

Anorganische und Analytische Chemie

b)

Organische Chemie

c)

Physikalische Chemie

d)

Physik

e)

Mathematik

f)

spezielle Rechtsgebiete für Chemiker und Naturwissenschaftler.

Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:

1. lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen sowie chemisch-toxikologische Untersuchungen,

2. mikrobiologisches Praktikum,

3. Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts, unter Berücksichtigung der Schnittstelle Tierschutz und Tiergesundheitsrecht,

4. Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen,

5. mikroskopische Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln.

Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:

1. je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 4,

2. Nachweis über Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 LMChemAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/anlage-1

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