(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zugelassenen Hilfsmittel. Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der praktischen Prüfung und der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Beauftragten zu lösen. Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der praktischen Prüfung und über den Verlauf der Aufsichtsarbeiten, einschließlich besonderer Vorkommnisse, an.
(3) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden, einschließlich einer halbstündigen Pause. Sie sollen in der Regel an aufeinanderfolgenden Tagen angefertigt werden.
(4) Der Prüfling hat die Aufzeichnungen der praktischen Prüfung und die Aufsichtsarbeiten spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichtsführenden abzugeben.
(5) Die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.