(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgenommen. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen kann Studenten der Lebensmittelchemie, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit als Gäste gestattet werden, wenn kein Prüfling widerspricht. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder Prüflinge noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen:
1. Prüfling,
2. Prüfer sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung,
3. Bewertung der Prüfungsleistung mit Note und Notenbezeichnung.
Die Niederschrift ist vom Prüfer zu unterschreiben.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.