(1) Zu Prüfern im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt dürfen nur Professoren sowie Hochschul- und Privatdozenten der Lebensmittelchemie bestellt werden. Davon abweichend können als Prüfer im Ausnahmefall auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Zu Prüfern im Dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestellt werden. Als Prüfer können auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zu Beisitzenden dürfen nur bestellt werden
1. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt Personen, welche die Prüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben,
2. für den Dritten Prüfungsabschnitt in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.
(4) Der Beisitzende hat beratende Funktion ohne Stimmrecht. Er erstellt die Niederschrift zum Prüfungshergang nach § 8 Abs. 3.
(5) Die Prüfer und Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit über das ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung einer Prüfung Bekanntgewordene verpflichtet.